LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2015
9 Sa 1397/15
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1329
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 2307/15

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchNichtige Kündigung bei unklarem Konsultationsangebot der Arbeitgeberin und unterlassener Übermittlung einer Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1397/15

DRsp Nr. 2016/10047

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch Nichtige Kündigung bei unklarem Konsultationsangebot der Arbeitgeberin und unterlassener Übermittlung einer Stellungnahme des Betriebsrats

1. Bei anzeigenpflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG haben Arbeitgeberin und Betriebsrat insbesondere die Möglichkeit zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG); wurde zuvor kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung (unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB nichtig, da die Durchführung des Konsultationsverfahrens ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung ist.