Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 05.07.1961 geborene Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 01.09.1977 als Technischer Angestellter, zuletzt als Bauaufseher beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Anwendung.
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