LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2005
10 Sa 880/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 § 55 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 896/04

Unwirksame Kündigung bei wiederholtem Verlassen des Arbeitsplatzes - Nebentätigkeit ohne Genehmigung - Internetrecherche in Privatwohnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 880/04

DRsp Nr. 2005/18830

Unwirksame Kündigung bei wiederholtem Verlassen des Arbeitsplatzes - Nebentätigkeit ohne Genehmigung - Internetrecherche in Privatwohnung

1. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht über eine erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt, stellt jedenfalls bei fehlender Abmahnung keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar; insoweit fehlt es an der notwendigen Schwere des Pflichtenverstoßes.2. Dem Verdacht, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum an einer Vielzahl von Tagen in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass er während eines längeren Zeitraumes sich an einer Vielzahl von Arbeitstagen nach Hause begeben und dort teilweise mehrere Stunden am Computer verbracht hat, fehlt die erforderlichen Dringlichkeit, wenn in dem betreffenden Zeitraum nicht nur der Arbeitnehmer und seine frühere Ehefrau sondern darüber hinaus auch deren Bruder und Eltern Zugang zu dem Computer hatten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 § 55 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 05.07.1961 geborene Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 01.09.1977 als Technischer Angestellter, zuletzt als Bauaufseher beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Anwendung.