LAG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2004
2 Sa 878/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 15 Abs. 3 ; BGB § 626 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 162 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2069/03

Unwirksame Kündigung, die bei unverändertem Beschäftigungsbedarf ausschließlich auf die Veränderung der Rechtsform der vertraglichen Beziehung abzielt - hier: Honorarvertrag statt Arbeitsverhältnis -, ohne die tatsächliche Vertragsdurchführung zu berühren/Städt. Musikschule Chemnitz

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 878/03

DRsp Nr. 2005/1582

Unwirksame Kündigung, die bei unverändertem Beschäftigungsbedarf ausschließlich auf die Veränderung der Rechtsform der vertraglichen Beziehung abzielt - hier: "Honorarvertrag" statt Arbeitsverhältnis -, ohne die tatsächliche Vertragsdurchführung zu berühren/Städt. Musikschule Chemnitz

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 15 Abs. 3 ; BGB § 626 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 162 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Denn die mit sämtlichen Anträgen ihrerseits zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Beide streitgegenständlichen Kündigungen sind rechtsunwirksam. Deshalb konnte die Klägerin aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2003 zunächst auch ihre Prozessbeschäftigung verlangen. Dieser Anspruch ist aber mittlerweile dadurch entfallen, dass die Beklagte der Klägerin eine weitere Kündigung zum 30. Juni 2004 erklärt hat. Die Wirksamkeit dieser Kündigung entzieht sich der Beurteilung durch die Berufungskammer. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, welche diese Folgekündigung als offensichtlich unwirksam erscheinen lassen. Deshalb muss im Tenor dieses Urteils die dort ersichtliche zeitliche Beschränkung des Beschäftigungsanspruchs vorgenommen werden.