LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2011
2 Sa 309/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; InsO § 125 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3907/10

Unwirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes gegenüber Betriebserwerberin

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 309/11

DRsp Nr. 2011/21142

Unwirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes gegenüber Betriebserwerberin

1. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 85 SGB IX muss dem kündigenden Arbeitgeber erteilt werden. 2. Wird die Zustimmung nach § 85 SGB IX nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter beantragt und diesem auch trotz zwischenzeitlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 613 a BGB erteilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber nach § 134 BGB iVm § 85 SGB IX nichtig. Auf die von dem Insolvenzverwalter beantragte und von diesem nach Betriebsübergang erteilte Zustimmung kann sich der Betriebserwerber schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 89 SGB IX nicht berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2011 - 7 Ca 3907/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; InsO § 125 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.