LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2021
10 Sa 1340/20
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; ZPO § 92 Abs. 2; ZÜP § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7322/19

Unwirksame Kündigung einer Film-EditorinWeisungsabhängigkeit und Eingliederung in einen Betrieb als Merkmale eines ArbeitsverhältnissesEinbeziehung des TV für Film- und Fernsehschaffende ins Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1340/20

DRsp Nr. 2022/8621

Unwirksame Kündigung einer Film-Editorin Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in einen Betrieb als Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Einbeziehung des TV für Film- und Fernsehschaffende ins Arbeitsverhältnis

1. Die Parteien haben ein Arbeitsverhältnis begründet, da eine weisungsabhängige Eingliederung ins Unternehmen stattgefunden hat. 2. Die Parteien haben den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende in das Arbeitsverhältnis einbezogen; dann aber ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der sechswöchigen Probezeit nicht möglich, zumal ohnehin eine Befristung vereinbart wurde.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. August 2020 - 6 Ca 7322/19 abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 29. Mai 2019 nicht zum 30. Juni 2019 aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 14. Juli 2019 eine Bruttogage von 3.600,00 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 977,90 EUR netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin (hinsichtlich des Zinsbeginns) zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.