LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.01.2003
8 Sa 341/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 276 ; StGB § 242 ; BAT-O § 6 ; BAT-O § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg - 3(12) Ca 2391/01 - 21.05.2002,

Unwirksame Kündigung einer Krankenschwester wegen Diebstahls von Beruhigungsmitteln in Selbsttötungsabsicht

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 341/02

DRsp Nr. 2004/3633

Unwirksame Kündigung einer Krankenschwester wegen Diebstahls von Beruhigungsmitteln in Selbsttötungsabsicht

Auch wenn mit der Entwendung von 10 Beruhigungsmitteln durch eine Krankenschwester der objektive Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin aus, wenn diese noch am selben Tag mit diesen Tabletten einen Suizidversuch unternimmt; es macht einen erheblichen und entscheidenden Unterschied aus, ob die Entwendung aus Bereicherungszwecken oder zur unmittelbar anschließenden Durchführung eines Suizidversuches erfolgt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 276 ; StGB § 242 ; BAT-O § 6 ; BAT-O § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die am 11.04.1968 geborene Klägerin, ledig und Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1989), ist seit dem 01.09.1987 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger beschäftigt.