LAG Köln - Urteil vom 04.03.2005
4 Sa 1186/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 626 ; LPVG-NW § 65 § 72a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 130
NZA-RR 2006, 53
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 672/04

Unwirksame Kündigung einer Sachbearbeiterin im Ordnungsamt bei Verdacht der Selbstbegünstigung - unzureichende Anhörung des Personalrats bei fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung - Abmahnung bei vermuteter Duldung durch Vorgesetzte

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1186/04

DRsp Nr. 2005/17621

Unwirksame Kündigung einer Sachbearbeiterin im Ordnungsamt bei Verdacht der Selbstbegünstigung - unzureichende Anhörung des Personalrats bei fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung - Abmahnung bei vermuteter Duldung durch Vorgesetzte

»1. Wird dem Personalrat mitgeteilt, der Kündigungsgrund sei u.a., dass eine Sachbearbeiterin des Ordnungsamts ein gegen sie laufendes Bußgeldverfahren eigenmächtig eingestellt habe, lag der Sachverhalt indes so, dass die Mitarbeiterin einen Kollegen nur darauf hingewiesen hatte, sie selbst sei auf einen Beweisfoto abgebildet, worauf dieser - was in der Intention der Mitarbeiterin lag - dass Verfahren einstellte, so ist der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt.2. Dieses Verhalten der Mitarbeiterin kann im Rahmen der Interessenabwägung weder nach § 626 BGB eine fristlose noch nach § 1 KSchG eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn die Mitarbeiterin aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgehen durfte, ein entsprechendes Verhalten werde von den Vorgesetzten geduldet.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 626 ; LPVG-NW § 65 § 72a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier vom Beklagten erklärter Kündigungen.