LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2007
1 Sa 914/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 236
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2810/05

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes infolge Stilllegung einer Betriebsabteilung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 914/06

DRsp Nr. 2008/4335

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes infolge Stilllegung einer Betriebsabteilung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Angesichts des besonderen Schutzzwecks des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sowie des Ausnahmecharakters der in § 15 Abs. 5 KSchG enthaltenen Regelung trifft die Arbeitgeberin eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast; die Arbeitgeberin ist verpflichtet, materiell alle denkbaren Übernahmemöglichkeiten besonders eingehend zu prüfen und prozessual den Umfang der von ihr angestellten Überlegungen und ihr Ergebnis so substantiiert darzulegen, dass das Gericht zu der notwendigen Überzeugung gelangen kann, der Ausnahmetatbestand der Unmöglichkeit der Übernahme liege tatsächlich vor.2. Die Arbeitgeberin hat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Weiterbeschäftigung zu sorgen und insbesondere zu prüfen, ob sie dem durch die Sonderkündigungsregelung Geschützten eine Weiterbeschäftigung durch Umverteilung von Arbeit, Ausübung des Direktionsrechts gegenüber anderen Arbeitnehmern, Änderungen der Arbeitsorganisation, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder notfalls auch Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes ermöglichen kann.