LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2014
12 Sa 443/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; NSchG § 144 Abs. 3; NSchG § 167 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 442/12

Unwirksame Kündigung eines Lehrers wegen mangelnder Befähigung bei nicht bestandkräftiger Untersagungsverfügung der Landesschulbehörde ohne Anordnung des Sofortvollzugs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 443/13

DRsp Nr. 2014/1750

Unwirksame Kündigung eines Lehrers wegen mangelnder Befähigung bei nicht bestandkräftiger Untersagungsverfügung der Landesschulbehörde ohne Anordnung des Sofortvollzugs

1. Erlässt die Landesschulbehörde in Bezug auf eine bestimmte Lehrkraft an einer Privatschule eine Untersagungsverfügung, weil die fachliche Eignung für den Lehrerberuf nicht gegeben sein soll, kann dies beim Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten eine personenbedingte Kündigung der Lehrkraft rechtfertigen, wenn mit der Untersagungsverfügung deren Sofortvollzug angeordnet worden ist oder die Untersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist. 2. Solange indes die Untersagungsverfügung nicht bestandskräftig und ein Sofortvollzug nicht angeordnet ist, besteht kein öffentlich rechtliches Hindernis an der weiteren Ausübung des Lehrerberufs. Ein Lehrer bedarf keines Lehrerscheins um seinen Beruf auszuüben. Eine Untersagungsverfügung, bezüglich derer kein Sofortvollzug angeordnet worden ist und die nicht bestandskräftig ist, vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine personenbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des C-Stadt vom 14.03.2013 - 6 Ca 442/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: