LAG München - Urteil vom 23.07.2009
4 Sa 1049/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 620 Abs. 2; SGB IX § 85; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 19
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8718/08

Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitsnehmers bei geringfügiger Überschreitung der Regelfrist zur Berufung auf Schwerbehinderung

LAG München, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1049/08

DRsp Nr. 2009/19036

Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitsnehmers bei geringfügiger Überschreitung der Regelfrist zur Berufung auf Schwerbehinderung

Ein geringfügiges Überschreiten der nach der neueren Rechtsprechung des BAG nunmehr geltenden Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nach Zugang einer Kündigung (hier: um drei Kalendertage) kann nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein (hier: geringerer Vertrauensschutz der Arbeitgeberin aufgrund bereits länger bestehender und auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit u. a.).

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. September 2008 - 32 Ca 8718/08 - in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kehrmaschinenfahrer weiterzubeschäftigen.