LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2011
8 Sa 1373/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 982/09

Unwirksame Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens; Darlegungslast des Arbeitnehmers zu Entschuldigungsgründen; Beweiswürdigung zum Vorliegen einer Spielsucht

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1373/10

DRsp Nr. 2011/5251

Unwirksame Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens; Darlegungslast des Arbeitnehmers zu Entschuldigungsgründen; Beweiswürdigung zum Vorliegen einer Spielsucht

1. Ein Arbeitnehmer, der sich gegen den Vorwurf eines unentschuldigten Fehlens verteidigen will, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen im Rahmen der "sekundären Behauptungslast" gemäß § 138 Abs. 2 ZPO so konkret darzulegen, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist; zum Nachweis des unentschuldigten Fehlens hat die Arbeitgeberin aufgrund der gesetzlichen Beweislastverteilung diesen Tatsachenvortrag zu widerlegen. 2. Die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers zu stellen sind, der sich auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund beruft, kann nicht abstrakt sondern nur unter Berücksichtigung der Art des Verteidigungsvorbringens beantwortet werden.