Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Zahlung von Übergangsgeld.
Der Beklagte eingetragene Verein ist Träger des Instituts an der Universität B eines so genannten. A gemäß § 32 Hochschulgesetz N
Der Kläger ist nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 01.09.1994 dessen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Satzung des Beklagten hat als Organe des Vorstandes
1. den Vorstand,
2. das Kuratorium.
Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums (§ 7 der Satzung).
Eine allgemeine Ordnung des Instituts t an der Universität B bestimmt u. a.
...
2. Das Institut wird ... von Dr. jur. R ordentlicher Professor der Universität B , als Direktor geleitet.
...
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