LAG Köln - Urteil vom 09.11.2005
7 (3) Sa 96/05
Normen:
TV ATZ § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 ; BAT § 34 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2392/04

Unwirksame Kürzung der Altersteilzeitvergütung eines angestellten Gymnasiallehrers bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 7 (3) Sa 96/05

DRsp Nr. 2006/21539

Unwirksame Kürzung der Altersteilzeitvergütung eines angestellten Gymnasiallehrers bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl

1. Auch der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Austauschvertrag, in dem Leistung und Gegenleistung in einer vertraglich vereinbarten Parität zueinander stehen: Wenn es für gesetzlich verboten erachtet wird, die vereinbarte Leistung des Arbeitnehmers nachträglich zu erhöhen, so ist es spiegelbildlich auch verboten die Gegenleistung des Arbeitgebers mit dem Argument zu vermindern, dass die Leistung des Arbeitnehmers "an sich" erhöht werden müsste; eine solche Vorgehensweise stellt einen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis des Altersteilzeitvertrages dar, das zu einer Disparität der vereinbarten Leistungen führt.2. Die gesetzliche Erhöhung der Unterrichtspflichtstundenzahl bietet dem beklagten Land nur eine Handhabe, für eine gleichbleibende Vergütung eine erhöhte Arbeitsleistung zu verlangen; sie ermächtigt das beklagte Land jedoch nicht, für eine gleichbleibende Arbeitsleistung nur noch eine verminderte Vergütung zu zahlen.3. Aus arbeitsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, die sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer an der allgemeinen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte des Landes teilnehmen zu lassen.