LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2007
3 Sa 406/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV ATZ § 6 Ziff. 4 ; BEntgeltTV § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 112/06

Unwirksame Kürzung des erarbeiteten Wertguthabens in der Freistellungsphase eines Alterszeitarbeitsverhältnisses in der Chemischen Industrie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 406/07

DRsp Nr. 2008/5318

Unwirksame Kürzung des erarbeiteten Wertguthabens in der Freistellungsphase eines Alterszeitarbeitsverhältnisses in der Chemischen Industrie

Für die Zeit der Freistellungsphase (Passivphase) ist es weder den Arbeitsvertragsparteien noch den Tarifvertragsparteien erlaubt, ein Wertguthaben, das sich die Arbeitnehmerin eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der Aktivphase erarbeitet hat, zu kürzen; das ergibt sich aus Sinn und Zweck eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der in § 6 Ziff. 4 TV-ATZ bezeichneten Art.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV ATZ § 6 Ziff. 4 ; BEntgeltTV § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingruppiert in der Tarifgruppe E 13 K (i.S. des § 7 - Entgeltgruppenkatalog - des BEntgeltTV d. Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 02.09.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.05.2003 (für die Zeit bis zum 30.04.2008) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis (nach dem "Modell II"; vgl. dazu § 6 Ziff. 4. des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit; folgend: TV-ATZ). Seit dem 01.11.2005 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase Nach näherer Maßgabe des § 10 S. 2 der ATZ-Vereinbarung vom 02.09.2002 gelten u.a. (auch) die Bestimmungen des TV-ATZ für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien.