LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2013
12 Sa 904/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 268
DB 2013, 12
DStR 2013, 1803
DStRE 2013, 1470
EzA-SD 2013, 12
NZA-RR 2013, 347
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/12

Unwirksame Mandantenübernahmeklausel und Auskunftsverpflichtung im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 904/12

DRsp Nr. 2013/5885

Unwirksame Mandantenübernahmeklausel und Auskunftsverpflichtung im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts

1. Eine mit einem angestellten Rechtsanwalt formularmäßig vereinbarte Mandantenübernahmeklausel, nach welcher sich der angestelle Rechtsanwalt verpflichtet, "20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrags [vom vormaligen Arbeitgeber] betreut wurden, verdient, an [den vormaligen Arbeitgeber] abzuführen", ist unwirksam. 2. Diese Mandantenübernahmeklausel benachteiligt den angestellten Rechtsanwalt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil dieser stets 20 % der Nettohonorare abzuführen hätte, obwohl nicht sichergestellt ist, dass er selbst überhaupt mindestens in diesem Umfang an den Einnahmen aus dem Mandat beteiligt ist. Ferner folgt die unangemessne Benachteiligung daraus, dass der angestellte Rechtsanwalt dem Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers unterliegt und daher einen Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel nicht allein aus eigener Entscheidung vermeiden kann.