LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2005
9 Sa 265/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 3 ; BGB § 611 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2824/04

Unwirksame ordentliche Kündigung aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl - Darlegungslast der Parteien - Weiterbeschäftigung nach obsiegender Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 265/05

DRsp Nr. 2005/13043

Unwirksame ordentliche Kündigung aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl - Darlegungslast der Parteien - Weiterbeschäftigung nach obsiegender Kündigungsschutzklage

1. Hat der Arbeitnehmer vorgetragen, dass er mit einem bestimmten Mitarbeiter vergleichbar ist, muss der Arbeitgeber dies in erheblicher Weise bestreiten; eine Beweiserhebung auf der Grundlage unsubstantiierten Parteivortrags ist ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.2. Ist die Kündigung unwirksam und stehen überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer Beschäftigung nicht entgegenstehen, ist der Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.3. Das schutzwerte Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers überwiegt für die Dauer des Kündigungsprozesses nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht; dann überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 3 ; BGB § 611 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits.