ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7039/11
Unwirksame ordentliche Verdachtskündigung eines Niederlassungsleiters wegen Untreue zum Nachteil der Arbeitgeberin bei unzureichender Widerlegung der entlastenden Einlassung des Arbeitnehmers
LAG Bremen, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 66/12
DRsp Nr. 2015/3192
Unwirksame ordentliche Verdachtskündigung eines Niederlassungsleiters wegen Untreue zum Nachteil der Arbeitgeberin bei unzureichender Widerlegung der entlastenden Einlassung des Arbeitnehmers
1. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.2. An die Darlegung und Eignung schwerwiegender Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass Unschuldige betroffen sind; der notwendige schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben oder objektiv durch Tatsachen begründet sein und dringend sein, so dass bei einer kritischen Prüfung eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht.
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