Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.
Der am 27.12.1951 geborene, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.04.1976 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.516,50 EUR beschäftigt. Er ist zur Zeit als Montagearbeiter im Werk 1 der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt.
Der Kläger war in der Vergangenheit in folgendem Umfang arbeitsunfähig krank:
1993 = 6 Arbeitstage
1994 = 70 Arbeitstage
1995 = 6 Arbeitstage
1996 = 126 Arbeitstage
1997 = 22 Arbeitstage
1998 = 130 Arbeitstage
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