LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2004
15 (19) Sa 507/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2256/03

Unwirksame personenbedingte Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - Aufhebung der Kündigung durch Altersteilzeitvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 15 (19) Sa 507/04

DRsp Nr. 2004/19015

Unwirksame personenbedingte Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - Aufhebung der Kündigung durch Altersteilzeitvertrag

1. Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers liegt bei durchschnittlichen Entgeltfortzahlungskosten für 23 Arbeitstage im Jahr nicht vor.2. Wird nach Ausspruch der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit geschlossen, mit dem das bestehende Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird, kann der Arbeitnehmer als sorgfältiger Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Kündigung durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegenstandslos geworden ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Der am 27.12.1951 geborene, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.04.1976 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.516,50 EUR beschäftigt. Er ist zur Zeit als Montagearbeiter im Werk 1 der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war in der Vergangenheit in folgendem Umfang arbeitsunfähig krank:

1993 = 6 Arbeitstage

1994 = 70 Arbeitstage

1995 = 6 Arbeitstage

1996 = 126 Arbeitstage

1997 = 22 Arbeitstage

1998 = 130 Arbeitstage