LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.10.2005
1 Sa 528/04
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 134
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 745 b/04 vom 16.09.2004,

Unwirksame Prozessvertretung durch Arbeitsrechtliche Vereinigung H. e.V. bei fehlender satzungsmäßiger Ermächtigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 528/04

DRsp Nr. 2005/20089

Unwirksame Prozessvertretung durch Arbeitsrechtliche Vereinigung H. e.V. bei fehlender satzungsmäßiger Ermächtigung

»1. Die Arbeitsrechtliche Vereinigung H. e.V. ist nicht befugt, ihre Mitglieder vor dem Landesarbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG zu vertreten, da diese Vertretungsbefugnis in der Satzung nicht vorgesehen ist.2. Die von der Vereinigung an ihre Vertreter erteilte Vollmacht zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem BVerwG ist unwirksam, da sie nicht von der Satzung gedeckt ist.«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückforderung überzahlten Gehalts.

Die Beklagte war vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2003 beim personalärztlichen Dienst der Klägerin als ärztliche Gutachterin in Vergütungsgruppe Ia BAT mit der Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt. Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist von der Beklagten gekündigt worden war, sie hat ein Arztpraxis eröffnet. Vor ihrer Einstellung war die Beklagte im Landeskrankenhaus H... als Ärztin ebenfalls in Vergütungsgruppe Ia BAT in Vollzeitbeschäftigung bis zum Beginn des Erziehungsurlaubs ab Juni 1999 tätig. Das vormals erzielte Gehalt setzte sich jedoch anders zusammen und war deutlich höher.