Die Klägerin ist bei dem Beklagten als examinierte Familienpflegerin beschäftigt. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung mit dem Ziel einer korrigierenden Rückgruppierung. Die Mitarbeitervertretung hat der beabsichtigten Änderungskündigung widersprochen. Die Klägerin hat die Annahme unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt.
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