LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2014
6 Sa 106/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1651 b/13

Unwirksame Rückzahlungsklausel bei Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten auch im Falle ordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 106/14

DRsp Nr. 2015/1248

Unwirksame Rückzahlungsklausel bei Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten auch im Falle ordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin

1. Eine Regelung über die Erstattung von Ausbildungskosten benachteiligt den Betroffenen unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn von der Rückzahlungspflicht nicht auch die Fälle ausgenommen sind, in denen sich die Arbeitgeberin unterhalb der Schwelle des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB vertragswidrig verhält; auch in solchen Fallgestaltungen sind die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich der Arbeitgeberin zuzurechnen.