LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2005
22 Sa 91/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 § 306 Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 680/03

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten - Verbot geltungserhaltender Reduktion im Arbeitsrecht - Ausschluss ergänzender Vertragsauslegung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 22 Sa 91/04

DRsp Nr. 2005/19966

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten - Verbot geltungserhaltender Reduktion im Arbeitsrecht - Ausschluss ergänzender Vertragsauslegung

1. Eine Formularklausel zur Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten ist unwirksam, wenn sie den Auszubildenden auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist von 2 Jahren ab Ausbildungsende beendet wird, unabhängig davon, wer das Ausbildungsverhältnis beendet und aus welchen Gründen das Ausbildungsverhältnis beendet wird.2. Kann nach dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel eine Rückzahlungspflicht des Auszubildenden auch bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers entstehen, stellt eine solche Vertragsklausel keinen angemessenen Interessenausgleich dar und entspricht damit nicht einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.3. Der Präventionsgedanke des § 305 BGB würde konterkariert, wenn bei Vereinbarung unangemessener Klauseln der Verwender davon ausgehen könnte, dass im Wege geltungserhaltender Reduktion die Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert wird; damit ist auch im Bereich des Arbeitsrechtes von einem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion durch § 306 Abs. 2 BGB auszugehen.