LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.08.2011
5 Sa 44/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 181
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1388/10

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Kosten berufsbegleitender Meisterausbildung bei Eigenkündigung; unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei unverhältnismäßiger Bindung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 44/11

DRsp Nr. 2012/4010

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Kosten berufsbegleitender Meisterausbildung bei Eigenkündigung; unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei unverhältnismäßiger Bindung

1. Vertragliche Vereinbarungen, durch die sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer von der Arbeitgeberin finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können gegen Treu und Glauben verstoßen; das ist anhand einer Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. 2. Bei Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, ist das Interesse der Arbeitgeberin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber der Arbeitgeberin nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, gegenüberzustellen und abzuwägen.