LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2009
16 Sa 501/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3053/08

Unwirksame Spesenregelung zur Weitergeltung bei Widerruf; Auslegung des Begriffs der Spesenregelung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 501/09

DRsp Nr. 2009/28472

Unwirksame Spesenregelung zur Weitergeltung bei Widerruf; Auslegung des Begriffs der Spesenregelung

Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auszulegen sein, dass zur Ablösung eine Parteivereinbarung erforderlich ist. Eine entprechende Formulierung verstößt aber in jedem Fall gegen die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wenn der Begriff der Spesenregelung zwei vertretbare Auslegungsergebnisse ermöglicht, von denen keines den klaren Vorzug verdient.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 15.04.2009 - 2 Ca 3053/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Spesenpauschale in Höhe von jeweils 920,84 € für die Monate Oktober, November und Dezember 2008.