LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2021
9 Sa 19/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 139/20

Unwirksame Stichtagsregelung für BonuszahlungBonuszahlung nur bei Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. unangemessenAnspruch auf Bonuszahlung bei unterjährigem AusscheidenAnspruch auf Bonuszahlung bei Erreichen wirtschaftlichen UnternehmenserfolgsBonus für geleistete Arbeit (Zielerreichung)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 19/21

DRsp Nr. 2022/4292

Unwirksame Stichtagsregelung für Bonuszahlung Bonuszahlung nur bei Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. unangemessen Anspruch auf Bonuszahlung bei unterjährigem Ausscheiden Anspruch auf Bonuszahlung bei Erreichen wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs Bonus für geleistete Arbeit (Zielerreichung)

Eine formularmäßige Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Bonuszahlung, die ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängt, nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. beschäftigt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam. Bei unterjährigem Ausscheiden besteht der Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg -vom 15.03.2021 - 5 Ca 139/20 - teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.656,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2020 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Parteien tragen die Kosten je zur Hälfte.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. a. b. c. d. e. f. 7. 8. 1. 2. 3. 4. a. b. c. d. e. f. 5. 6.