Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel in einem Firmentarifvertrag.
Die beiden Klägerinnen sind bei der Beklagten als Produktionsarbeiterinnen beschäftigt. Ihr Monatslohn betrug zuletzt 1.871,00 EUR brutto gemäß Lohngruppe L II des Firmentarifvertrages der Beklagten, den diese auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer/innen anwendet. Die Maßgeblichkeit des Haustarifvertrages ist außerdem im Arbeitsvertrag mit der Klägerin U ausdrücklich vereinbart (Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrages vom 23.02.1993).
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