LAG Köln - Urteil vom 08.12.2005
10 Sa 235/05
Normen:
TVG § 3 § 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2428/04

Unwirksame Tarifklausel zur Schlechterstellung gewerkschaftlich nicht oder anders organisierter Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 235/05

DRsp Nr. 2006/19852

Unwirksame Tarifklausel zur Schlechterstellung gewerkschaftlich nicht oder anders organisierter Arbeitnehmer

»Eine in einem (Haus-) Tarifvertrag vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, gewerkschaftlich nicht und anders organisierte Arbeitnehmer schlechter zu stellen als die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft, ist grundsätzlich unwirksam.«

Normenkette:

TVG § 3 § 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel in einem Firmentarifvertrag.

Die beiden Klägerinnen sind bei der Beklagten als Produktionsarbeiterinnen beschäftigt. Ihr Monatslohn betrug zuletzt 1.871,00 EUR brutto gemäß Lohngruppe L II des Firmentarifvertrages der Beklagten, den diese auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer/innen anwendet. Die Maßgeblichkeit des Haustarifvertrages ist außerdem im Arbeitsvertrag mit der Klägerin U ausdrücklich vereinbart (Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrages vom 23.02.1993).