LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2017
7 Sa 1129/16
Normen:
BGB § 134; TV-L § 21; TV-L § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 327/16

Unwirksame Tarifregelung zur Urlaubsvergütung für in Vollzeit erworbenen Urlaubsentgeltansprüchen von Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1129/16

DRsp Nr. 2018/415

Unwirksame Tarifregelung zur Urlaubsvergütung für in Vollzeit erworbenen Urlaubsentgeltansprüchen von Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

1. Die Regelung in §§ 21, 26 TV-L ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit hierdurch während einer Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsentgeltansprüche, die erst nach einer Reduzierung der Arbeitszeit anfallen, vermindert werden. 2. Die Rechtsprechung des EuGH (C-486/08, Nr. 35) bezieht sich nicht nur auf den Umfang des Urlaubsanspruchs, sondern auch auf die Vergütungshöhe. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 22.04.2010 ausdrücklich nicht nur auf den Umfang des Urlaubsanspruchs Bezug genommen, sondern ausdrücklich erklärt, dass auch eine Regelung unwirksam ist, nach der der Arbeitnehmer einen erworbenen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH vom 22.04.2010, Nr. 35).