LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2005
4 Sa 386/05
Normen:
BGB § 611 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2111/04

Unwirksame Verdachtskündigung bei fehlender Anhörung des Betroffenen - Anhörung des wegen dringenden Tötungsverdachts inhaftierten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 386/05

DRsp Nr. 2006/1800

Unwirksame Verdachtskündigung bei fehlender Anhörung des Betroffenen - Anhörung des wegen dringenden Tötungsverdachts inhaftierten Arbeitnehmers

1. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung; verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht schuldhaft, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung berufen. 2. Auch wenn ein dringender Tatverdacht schon die Voraussetzung für die Anordnung einer Untersuchungshaft ist und im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens der Arbeitnehmer Gelegenheit hatte, zu den Verdachtsgründen Stellung zu nehmen, kann dies nicht gleichgesetzt werden mit den Wirkungen, die eine vom Arbeitgeber durchgeführte Anhörung des Arbeitnehmers haben kann, da unter Umständen der Arbeitnehmer bei dieser Gelegenheit Tatsachen vorträgt, welche die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Feststellen einer rechtskräftigen Verurteilung in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Normenkette:

BGB § 611 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Verdachtskündigung. Der Kläger ist seit Oktober 1985 als Gemeindearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund tariflicher Vorschriften ist er ordentlicher nicht mehr kündbar.