LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2003
17 Sa 514/03
Normen:
BGB § 158 ; BGB § 163 ; BGB § 626c ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; BBiG §§ 3 ff ; BBiG § 40 Abs. 2 ; BBiG § 46 ; BBiG § 47 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 16 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 2 ; TzBfG § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 2828/02 - 31.01.2003,

Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 514/03

DRsp Nr. 2004/3232

Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

»Allein die Unternehmensphilosophie eines Unternehmens des privaten Versicherungsgewerbes, wonach grundsätzlich alle von ihm in seinem privaten Versicherungsgewerbe als Sachbearbeiter beschäftigten Arbeitnehmer die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann erfolgreich absolviert haben müssen, stellt keinen sachlichen Grund dafür dar, dass dieses Unternehmen mit jedem von ihm als Sachbearbeiter neu eingestellten Arbeitnehmer, der noch nicht die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann besitzt, rechtswirksam vereinbaren kann, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis in dem Fall automatisch endet, bei dem der jeweilige Arbeitnehmer die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 40 Abs. 2 BBiG nicht bis zum jeweils konkret festgelegten Zeitpunkt mit Erfolg ablegt.«

Normenkette:

BGB § 158 ; BGB § 163 ; BGB § 626c ; KSchG § 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; BBiG §§ 3 ff ; BBiG § 40 Abs. 2 ; BBiG § 46 ; BBiG § 47 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; TzBfG § 16 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 2 ; TzBfG § 21 ;

Tatbestand: