Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage, der das angefochtene Urteil stattgegeben hat, gegen eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, ferner Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Verzugslohn.
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