LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2014
7 Sa 135/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1156/13

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Angestellten im Zollwesen bei den US-StationierungsstreitkräftenUnverhältnismäßige Kündigung bei bloßer Gefährdung des Betriebsablaufs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 135/14

DRsp Nr. 2014/16123

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Angestellten im Zollwesen bei den US-Stationierungsstreitkräften Unverhältnismäßige Kündigung bei bloßer Gefährdung des Betriebsablaufs

1. Verletzt eine Arbeitnehmerin schuldhaft die ihr obliegenden Vertragspflichten, indem sie Vorschriften und Weisungen der US-Streitkräfte zur Behandlung eingehender Warensendungen nicht ordnungsgemäß umsetzt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam, wenn sich die Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Anweisungen nur verhältnismäßig geringfügig betrieblich ausgewirkt haben und im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin (Lebensalter und Unterhaltspflicht) eine (weitere) eindringliche Abmahnung von Seiten der Stationierungsstreitkräfte als milderes Mittel ausreichen erscheint. 2. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf, dessen Organisation oder der Betriebsfrieden abstrakt oder konkret "gefährdet" sind sondern nur dann, wenn es insoweit auch zu einer Störung gekommen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 8 Ca 1156/13 - vom 28. Januar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 109;

Tatbestand