LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.05.2014
2 Sa 246/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 925/12

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Museumsangestellten wegen Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Museumskasse; Abmahnungspflicht zur Vermeidung künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 246/13

DRsp Nr. 2014/11511

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Museumsangestellten wegen Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Museumskasse; Abmahnungspflicht zur Vermeidung künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses

1. Die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG ist durch Gründe im Verhalten der Arbeitnehmerin bedingt, wenn sie ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und (in der Regel) schuldhaft verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist; unter diesen Umständen kann der Gefahr künftiger Störungen nur durch fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. 2. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dann nicht zur Vermeidung künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses erforderlich, wenn schon mildere Mittel (wie etwa eine Abmahnung) von Seiten der Arbeitgeberin geeignet sind, bei der Arbeitnehmerin künftige Vertragstreue zu bewirken.