LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.07.2014
4 Sa 43/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 643/13

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bei unerheblichen Darlegungen der ArbeitgeberinUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schaffung eines feindlichen Arbeitsumfeldes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 43/14

DRsp Nr. 2014/11514

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bei unerheblichen Darlegungen der ArbeitgeberinUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Schaffung eines feindlichen Arbeitsumfeldes

1. Führt ein Monteur im Bereich Abwasserbeseitigung ein Arbeitszeitbuch, das grundsätzlich für die Berechnung seiner Vergütung entscheidend ist, und vermerkt er dort für einen Bereitschaftsdienst eine Arbeitszeit von insgesamt fünf Stunden, hat die Arbeitgeberin zum Nachweis eines Arbeitszeitbetruges darzulegen, dass diese Angaben falsch sind; der Umstand, dass der Dienstwagen des Arbeitnehmers an diesem Tag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor einem Autohaus gesehen wird, ist unerheblich, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Tag keine festen Arbeitszeiten vorgegeben sind. 2. Hat der Arbeitnehmer dargelegt, zu den von ihm angegebenen Zeiten ein Klärwerk aufgesucht zu haben, spricht allein der Umstand, dass dies nicht vernünftig gewesen ist, noch nicht dagegen, dass der Arbeitnehmer es tatsächlich getan hat; unerheblich ist es auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten nicht minutengenau dokumentiert, wenn die Arbeitgeberin dieses Verhalten in der Vergangenheit fortlaufend gebilligt hat.