LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2003
6 Sa 871/03
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 900/03

Unwirksame Versetzung an anderen Arbeitsort

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 871/03

DRsp Nr. 2004/7054

Unwirksame Versetzung an anderen Arbeitsort

Ist im Arbeitsvertrag der Arbeitsort eindeutig fixiert, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, nur an diesem Arbeitsort seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihre Tätigkeit für die Beklagte in Weimar auch auszuüben. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welche als Lohnbuchhalterin bei einem Bruttomonatslohn von 2.046,-- EUR beschäftigt ist, ist von der Beklagten zum 30.11.2003 gekündigt worden. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, die Versetzung der Klägerin nach Weimar aufzuheben im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes, sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 70, physiotherapeutischer Behandlung unterstellt sei und auch zuhause von ihrem Lebensgefährten täglich massiert werde. Zudem unterstütze sie ihre Eltern, die kein Fahrzeug besäßen.