LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2013
8 Sa 260/13
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 258/13

Unwirksame Versetzung bei Wegfall der Vorgesetztenfunktionen und Personalverantwortung; unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag bei unbestimmter Angabe der angestrebten Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 260/13

DRsp Nr. 2014/7380

Unwirksame Versetzung bei Wegfall der Vorgesetztenfunktionen und Personalverantwortung; unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag bei unbestimmter Angabe der angestrebten Tätigkeit

1. Der Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts beurteilt sich nach § 106 Satz 1 GewO; danach kann die Arbeitgeberin Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2. Beruft sich die Arbeitgeberin auf die Wirksamkeit einer Versetzung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; dazu hat sie darzulegen, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspricht und die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist.