LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2014
3 Sa 203/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1475/13

Unwirksame Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei fehlender Zuordnung von Verantwortungs- und Risikobereichen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 203/14

DRsp Nr. 2014/14967

Unwirksame Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei fehlender Zuordnung von Verantwortungs- und Risikobereichen

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer dann im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen, wenn er mit den Kosten auch für den Fall belastet wird, in denen die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht seinem Verantwortungs- und Risikobereich zuzuordnen sind sondern dem der Arbeitgeberin; eine derartige Regelung ist insgesamt unwirksam. 2. Unwirksam ist auch eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer mit Ausbildungskosten belastet, obwohl er durch die Ausbildung keinen beruflichen Vorteil erlangt; das liegt insbesondere nahe bei kurzfristigen Schulungen, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen.