LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2007
2 Sa 62/07
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 343 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1305/06

Unwirksame Vertragsstrafenregelung bei Kündigung während der Probezeit - unangemessene Höhe der Strafe bei verkürzter Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 62/07

DRsp Nr. 2007/18109

Unwirksame Vertragsstrafenregelung bei Kündigung während der Probezeit - unangemessene Höhe der Strafe bei verkürzter Kündigungsfrist

1. Haben die Parteien mit der Regelung einer Probezeit der ersten sechs Monate und einer verkürzten Kündigungsfrist gleichzeitig vereinbart, dass die Vertragsstrafenregelung auch für die bezeichneten Tatbestände innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greifen soll, stellt eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar; unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für diesen Zeitraum unangemessen hoch.2. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe ist nach § 343 BGB nicht möglich, so dass die unangemessene Höhe ohne weiteres zu ihrer Unwirksamkeit führt; § 343 BGB ist nur anwendbar, wenn die vereinbarte Vertragsstrafenregelung individuell und damit wirksam vereinbart ist.3. Die Vertragsstrafenabrede kann nicht mit einem noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, in dem ihre Anwendbarkeit im Wege der Auslegung auf die Fälle beschränkt wird, in denen die Probezeit bereits abgelaufen ist; das stellt eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar, der § 306 Abs. 2 BGB entgegensteht.