I. Die Parteien streiten über die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.01.2003 stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Vertrag vom 13.08.2002 vereinbarten Befristung zum Teil mit Ablauf des 05.02.2003 und im Übrigen mit Ablauf des 19.08.2003 sein Ende gefunden hat. Wegen der Begründung wird auf Blatt 42 ff. d. A. Bezug genommen.
1. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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