LAG Hamm - Urteil vom 20.12.2007
11 Sa 1067/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 26 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 1076/05 - 03.05.2007,

Unwirksamer Blitzaustritt aus Fachgruppe des Arbeitgeberverbandes bei satzungswidriger Vertretung auf Verbandsseite

LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1067/07

DRsp Nr. 2008/9589

Unwirksamer Blitzaustritt aus Fachgruppe des Arbeitgeberverbandes bei satzungswidriger Vertretung auf Verbandsseite

1. Ist die "Fachgruppe Metall-Elektro-Industrie im Industrieverband Lippe e.V." eine Untergliederung des Unternehmensverbandes Lippe e.V. und ausweislich der von ihr verabschiedeten Geschäftsordnung unter eigenem Namen unabhängig von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand körperschaftlich organisiert und nimmt sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahr, ist die Fachgruppe damit innerhalb des Unternehmensverbandes Lippe e.V. als Abteilung in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereines organisiert.2. Die Vertretungsmacht für den nicht rechtsfähigen Verein bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 BGB.nach dessen Satzung (Geschäftsordnung der Fachgruppe).