LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2011
9 Sa 146/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 104/11

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei widersprüchlicher Vertragsregelung zu gestaffeltem Weihnachtsgeld; Umfang der Berufungsbegründung bei Streitigkeiten über Vertragsauslegung und Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 146/11

DRsp Nr. 2012/5934

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei widersprüchlicher Vertragsregelung zu gestaffeltem Weihnachtsgeld; Umfang der Berufungsbegründung bei Streitigkeiten über Vertragsauslegung und Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

Bei der AGB - Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eines vertraglich vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehaltes genügt es für die Zulässigkeit der Berufung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, dass sich der Berufungskläger mit dem aus seiner Sicht maßgeblichen Argument, das für einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt spricht, auseinandersetzt. Es muss nicht alle Argumente der erstinstanzlichen Entscheidung, die gegen einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt sprechen, angreifen. Wird die Zahlung eines Weihnachtsgeldes gestaffelt in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit gewährt und im Arbeitsvertrag im Kontext mit anderen Rechtsansprüchen aufgelistet, entsteht der Eindruck eines Rechtsanspruches auf das Weihnachtsgeld und ein nachfolgender Freiwilligkeitsvorbehalt ist dazu widersprüchlich und nach § 307 Abs. 1 S.2 BGB unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.08.2011, Az. 2 Ca 104/11 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand: