LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2012
6 Sa 466/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2328/10

Unwirksamer Teilwiderruf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage wegen Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 466/11

DRsp Nr. 2012/5979

Unwirksamer Teilwiderruf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage wegen Pflichtverletzung

1. Ein betriebliches Ruhegeld hat Entgeltcharakter und ist eine besondere Vergütung dafür, dass der Dienstverpflichtete seine Arbeitskraft für lange Zeit in den Dienst des Unternehmens gestellt hat; die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung (§ 1 b BetrAVG) stellt im Kern eine Konsequenz dieser Zwecksitzung dar. 2. Ein Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn die Zeit der Pflichtverletzung gegenüber der korrekten Vertragserfüllung nicht ins Gewicht fällt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer seine Stellung ausgenutzt hat, um seiner Arbeitgeberin zu schaden, und ob die Höhe des Schadens sowie die fortgesetzte nicht unerhebliche Dauer des schädigenden Verhaltens zu Lasten des Arbeitnehmers zu werten sind. 3. Stehen im Einzelfall 4 Jahre mit Zeiten von Pflichtverletzungen 17 Jahren korrekter Vertragserfüllung gegenüber und wurde der geschätzte Schaden von 300.000 DM durch die Zahlung von 200.000 DM ausgeglichen und haben sich die Parteien im Übrigen hinsichtlich der restlichen 100.000 DM auf einen Vergleich geeinigt, ist der Teilwiderruf der Versorgungszusage ausgeschlossen.