LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2005
4 Sa 363/05
Normen:
LPersVG § 74 Abs. 1 Satz 1 § 80 Abs. 1 Nr. 8 ; BAT § 4 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1975/04

Unwirksamer Widerruf außertariflicher Funktionszulage bei fehlender Zustimmung des Personalrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 363/05

DRsp Nr. 2006/1831

Unwirksamer Widerruf außertariflicher Funktionszulage bei fehlender Zustimmung des Personalrats

1. Hat die Arbeitgeberin den Personalrat über die Einstellung der Zahlung einer PC-Funktionszulage zwar unterrichtet, dabei aber nicht die Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme beantragt, kann die Fiktion, wonach die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrages die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert, nicht eingreifen; die fehlende Mitbestimmung des Personalrats führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme.2. Der Widerruf über- oder außertariflicher Zulagen unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung oder Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt; das geschieht unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.

Normenkette:

LPersVG § 74 Abs. 1 Satz 1 § 80 Abs. 1 Nr. 8 ; BAT § 4 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: