LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2005
5 Sa 230/05
Normen:
BGB § 611 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 771/04 vom 09.02.2005,

Unwirksamer Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 230/05

DRsp Nr. 2005/20037

Unwirksamer Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter

1. Bei der Ausübung des Direktionsrechtes hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren hat (früher § 315 BGB; nunmehr § 106 GewO); billigem Ermessen entspricht eine Leistungsbestimmung (Direktionsrechtsausübung), wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.2. Ist der Arbeitnehmer selbst Opfer eines tätlichen Angriffes gewesen, entspricht es nicht billigem Ermessen, ihm daraufhin die (auch mit finanziellen Vorteilen verbundene) Funktion eines Vorarbeiters zu entziehen.

Normenkette:

BGB § 611 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Der am 26.08.1969 geborene Kläger ist seit dem 15.07.1997 in dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt beschäftigt. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag vom 11.10.1997 (Bl. 98 f. d. A.) abgeschlossen.