LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2003
11 Sa 36/03
Normen:
MTV § 18 Ziff. 18.1.2 § 18 Ziff. 18.2 ; BGB § 151 § 516 § 518 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 232/03

Unwirksamer Widerruf einer Gesamtzusage von Jubiläumszuwendungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 36/03

DRsp Nr. 2004/7477

Unwirksamer Widerruf einer Gesamtzusage von Jubiläumszuwendungen

1. Der Widerruf einer Gesamtzusage, aus der die Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen erwerben, ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf erkennbar für die begünstigten Arbeitnehmer vorbehalten hat und insoweit die Gesamtzusage eingeschränkt ist; der Widerrufsvorbehalt kann ausdrücklich erfolgen, er kann sich aber auch aus einer Gesamtbewertung der Formulierung der Zusage ergeben.2. Mit der Formulierung "alle betroffenen Betriebsangehörigen haben einen individuellen vertraglichen Anspruch auf das Jubiläumsgeld, so dass der Betriebsrat die Einstellung der Zahlungen für nicht rechtmäßig hält", macht der Betriebsrat bei der Geltenmachung der Ansprüche unmissverständlich deutlich, dass es ihm nicht bloß um einen kollektivrechtlichen Beteiligungsanspruch sondern eben gerade um einen individuellen vertraglichen Anspruch der Betroffenen geht.3. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts stellt nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn eine willkürliche Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan vorliegt; eine irrtümliche Abweichung reicht nicht aus.

Normenkette:

MTV § 18 Ziff. 18.1.2 § 18 Ziff. 18.2 ; BGB § 151 § 516 § 518 ;

Tatbestand: