LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2005
8 Sa 691/05
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 (a.F.) § 17 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 400/05

Unwirksamer Widerruf einer Zusage auf betriebliches Altersruhegeld bei wirtschaftlicher Notlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 691/05

DRsp Nr. 2006/21557

Unwirksamer Widerruf einer Zusage auf betriebliches Altersruhegeld bei wirtschaftlicher Notlage

1. Hat sich der Arbeitgeber einmal zur Zusage betrieblicher Versorgungsleistungen entschlossen, darf er gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von den die Vertragsfreiheit einschränkenden Regelungen des Betriebsrentengesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen.2. Durch die Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F.) besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr; der Arbeitgeber kann daher nicht mehr ohne einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Pensionssicherungsverein und dem Betriebsrentner die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlagen widerrufen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 (a.F.) § 17 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine dem Kläger gegebene Zusage auf betriebliches Altersruhegeld rechtswirksam widerrufen wurde und in der Folge entsprechende (Nach-)Zahlungsansprüche bestehen.