LAG Hamburg - Urteil vom 20.02.2018
4 Sa 69/17
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2018, 1085
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 39/17

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist bei fehlender ausdrücklicher Ausnahme des Mindestlohnanspruchs

LAG Hamburg, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 69/17

DRsp Nr. 2018/6307

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist bei fehlender ausdrücklicher Ausnahme des Mindestlohnanspruchs

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten des MiLoG am 16. August 2014 abgeschlossen bzw. geändert wurden, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen, weil solche Ausschlussklauseln die Rechtslage nach Inkrafttreten des MiLoG nicht mehr zutreffend abbilden.

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2017 - 4 Sa 69/17 - wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis in Anspruch.