Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der 39-jährige ledige Kläger ist seit dem 01.06.1993 als Metallverarbeiter im Rahmen einer 40 Stunden Woche bei einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.000,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte stellt Rollstühle her.
Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.
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