LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2005
7 Sa 256/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2771/04

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergleichbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 256/05

DRsp Nr. 2007/17832

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergleichbarkeit

1. Bestreitet der Arbeitnehmer die Ordnungsgemäßheit der Sozialauswahl (was als Auskunftsverlagen zu interpretieren ist), hat die Arbeitgeberin die Gründe für die von ihr getroffene Sozialauswahl vorzutragen.2. Hat die Arbeitgeberin nach ihrem Sachvortrag den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer objektiv zu eng gezogen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihre Auswahl unzutreffend und damit im Ergebnis sozialwidrig ist.3. Ergänzt die Arbeitgeberin sodann ihren Sachvortrag nicht, ist die Behauptung des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin habe soziale Belange nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzusehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der 39-jährige ledige Kläger ist seit dem 01.06.1993 als Metallverarbeiter im Rahmen einer 40 Stunden Woche bei einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.000,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte stellt Rollstühle her.

Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.