BAG - Beschluss vom 08.12.2010
7 ABR 98/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 205
BAGE 136, 237
DB 2011, 1922
MDR 2011, 1117
NZA 2011, 751
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 168/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 36/08

Unwirksamkeit der Festlegung eines tarifvertraglichen Höchstalters für Einstellung [Luftfahrtunternehmen]

BAG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 98/09

DRsp Nr. 2011/8244

Unwirksamkeit der Festlegung eines tarifvertraglichen Höchstalters für Einstellung [Luftfahrtunternehmen]

1. Eine tarifvertragliche Betriebsnorm, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt, ist unwirksam. 2. Die für das Luftfahrtunternehmen errichtete Personalvertretung kann daher die Zustimmung zur Einstellung eines Piloten nicht mit der Begründung verweigern, dieser sei zu alt. Orientierungssätze: 1. Schuldrechtliche Regelungsabreden entfalten Wirkung nur zwischen den Tarifvertragsparteien. Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Sofern sie Arbeitnehmer belasten, geschieht dies unabhängig von deren Tarifgebundenheit. Es fehlt insoweit an einer privatautonom durch Mitgliedschaft in der Gewerkschaft vermittelten Legitimationsgrundlage.