LAG Köln - Urteil vom 13.09.2018
4 Sa 964/17
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4913/16

Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bereichsleiterin Personalmanagement, da das behauptete Fehlverhalten eine verhaltensbedingte Kündigung zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigt

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 964/17

DRsp Nr. 2018/15986

Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bereichsleiterin Personalmanagement, da das behauptete Fehlverhalten eine verhaltensbedingte Kündigung zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigt

Dass eine Bereichsleiterin Personalmanagement eine Mitarbeiterin an den Ohren gezogen und die Ergebnisse einer Personalbefragung angeblich zu spät an die Geschäftsleitung weitergeleitet hat, rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2017 - 6 Ca 4913/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2017 - 6 Ca 4913/16 -teilweise abgeändert und

a)

die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 9.286,72 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.959,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigenBasiszinssatz seit dem 16.09.2017 zu zahlen;

b)

die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 9.286,72 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.959,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigenBasiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen;

c) d) e) f) g) 3. 4.