LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2021
16 Sa 875/20
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 990/19

Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für Vergütung von ÜberstundenAnnahme vertraglich geschuldeter Leistungen bei Erbringung von MehrarbeitDarlegungslast bei der Geltendmachung von ÜberstundenÜberstunden wegen Erbringung alltäglicher Aufgaben zu unbestimmtUnwirksamkeit einer Ausschlussfrist wegen fehlender Transparenz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 875/20

DRsp Nr. 2022/3571

Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für Vergütung von Überstunden Annahme vertraglich geschuldeter Leistungen bei Erbringung von Mehrarbeit Darlegungslast bei der Geltendmachung von Überstunden Überstunden wegen Erbringung "alltäglicher Aufgaben" zu unbestimmt Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist wegen fehlender Transparenz

1. Aus der Formulierung "in vertretbarem Volumen anfallende Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" ergibt sich kein Ausschluss der Vergütung von Überstunden. Denn diese Regelung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mangels Transparenz unwirksam. 2. Der Vortrag, zu bestimmten Zeiten mehr gearbeitet zu haben, beinhaltet die Behauptung, dabei vertraglich geschuldete Leistungen erbracht zu haben. 3. Der Hinweis auf Mehrarbeit wegen der Erbringung "alltäglicher Aufgaben" ist zu unbestimmt. 4. Eine Klausel mit Ausschlussfrist ist wegen fehlender Transparenz unwirksam.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 - 8 Ca 990/19 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 147,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40,38 Euro seit dem 3. Mai 2017, aus 60,57 Euro seit dem 1. Juni 2017 und aus 47,02 Euro seit dem 2. Mai 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.